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§ 21 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 21 Verstöße bei Prüfungen



(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:

1.
Täuschung,

2.
Täuschungsversuch,

3.
Mitwirkung an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch und

4.
sonstige Ordnungsverstöße.

(2) 1Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß kann die Anwärterin oder der Anwärter durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(3) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. 2Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann sie oder er

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit 0 Rangpunkten bewerten oder

3.
die Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht bestanden erklären.

(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären.

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Zitierungen von § 21 HADVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 HADVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HADVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 HADVDV Zeugnis
... Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis ...