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§ 26 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 26 Wiederholung



(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. 3Prüfungen sind jeweils vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Akademie Auswärtiger Dienst bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. 3Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. 4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.