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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 24 Zeugnis



(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach § 23 errechneten Durchschnittsrangpunkte enthält. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. 3Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.

(2) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch die Prüfungskommission berichtigt. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. 3In den Fällen des § 21 Absatz 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.