§ 19 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 19 Verhinderung, Säumnis, Rücktritt, Verspätung



(1) Wer aus wichtigem Grund verhindert ist, eine Prüfungsleistung rechtzeitig zu erbringen, hat dies unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erklären und den Grund der Verhinderung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter nachzuweisen.

(2) 1Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. 2Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit belegen. 3Auf Verlangen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter beauftragt worden ist.

(3) 1Liegt ein wichtiger Grund der Verhinderung vor, so entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, dass die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen gilt und vollständig nachzuholen ist. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen.

(4) 1Wer einen wichtigen Grund nachweist, kann mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung ist nachzuholen. 3Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden und wird mit 0 Rangpunkten bewertet.

(6) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne wichtigen Grund verspätet zu einer Prüfung oder einem Prüfungsteil, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Beruht die Verspätung auf einem wichtigen Grund, so ist Absatz 3 anzuwenden. 3Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.



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