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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst (HADVDV)

Artikel 4 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92, S. 40
Geltung ab 25.03.2025; FNA: 2030-8-6-3 Beamte
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§ 28 Übergangsvorschriften



(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 25. März 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2893) geändert worden ist, bis zum Abschluss der Laufbahnprüfung weiter anzuwenden.

(2) Auf Auswahlverfahren, die vor dem 25. März 2025 begonnen wurden, ist die in Absatz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.