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§ 17 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
Artikel 2 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896, 1897 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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Geltung ab 30.06.2017; FNA: 2030-8-5-12 Beamte
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§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien
(1) 1Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen. 2Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird jeder Prüfungsteil gesondert bewertet und eine Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfung berechnet.
(2) Wird eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil in einer anderen Einrichtung durchgeführt, so wird die Modulprüfung oder der Prüfungsteil durch die weitere Prüferin oder den weiteren Prüfer dieser Einrichtung im Benehmen mit der oder dem Modulverantwortlichen der Einstellungsbehörde bewertet.
(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(4) 1Modulprüfungen und Prüfungsteile können jeweils einmal wiederholt werden. 2Wiederholungsprüfungen sind zeitnah nach der nicht bestandenen Prüfung anzubieten. 3Eine bestandene Modulprüfung oder ein bestandener Prüfungsteil kann nicht wiederholt werden.
(5) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden der Archivschule Marburg mitgeteilt.
(6) 1Ist eine Modulprüfung oder ein Prüfungsteil nicht bestanden und kann sie oder er nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) 1Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung aus den einzelnen Modulprüfungen. 2Die Rangpunktzahl der Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie der Mitteilung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes V. v. 23. April 2019 BGBl. I S. 517 m.W.v. 1. Mai 2019
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Frühere Fassungen von § 17 HArchDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2019 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes vom 23.04.2019 BGBl. I S. 517 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 HArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 HArchDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß (vom 01.05.2019)
... die gesamte Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird. § 17 Absatz 6 gilt entsprechend. (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der ...
§ 21 HArchDVDV Prüfungsakte (vom 01.05.2019)
... der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien ( § 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz ), 4. die Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 18 Absatz 5 Satz 1) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnungen über den gehobenen und den höheren Archivdienst des Bundes
V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517
Artikel 2 2. ArchDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
... die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen." 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „ § 17 Absatz 5" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6" ersetzt. b) Absatz 3 ... a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" durch die Angabe „ § 17 Absatz 6" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender ... anzuhören." 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ § 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz" durch die Wörter „§ 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz" ... „§ 17 Absatz 4 und 6 Satz 2 erster Teilsatz" durch die Wörter „ § 17 Absatz 5 und 7 Satz 2 erster Halbsatz" ...
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