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§ 17 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 17 Sachverständige
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Fachausschuss kann durch Beschluss mit Zustimmung der Geschäftsstelle nach § 18 zur Vorbereitung von Entscheidungen Sachverständige hinzuziehen.
(2) Arbeitsgruppen können mit Zustimmung der Geschäftsstelle Sachverständige hinzuziehen.
(3) 1Die Sachverständigen geben ihre Stellungnahmen nach Bedarf oder je nach Vereinbarung schriftlich oder mündlich ab. 2Sie sollen ihre Stellungnahme begründen.
Zitierungen von § 17 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 DHRV Sitzungen
... 9. Vertretungen des Robert Koch-Instituts sowie 10. die nach § 17 Absatz 1 und 2 hinzugezogenen Sachverständigen, beschränkt auf diejenigen Tagesordnungspunkte, zu deren ...
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