Die
Abgabenordnung, die zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 27 wird angefügt:
- „27.
- die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen."
- 2.
- § 62 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;".
- 3.
- In § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
Eingangsformel JStG 2024 * ... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 17 Nummer 3 , die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten ... Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17 , 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt ...
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025 ... den am 6. Dezember 2024 in Kraft getretenen Artikel 16, den am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Artikel 17 , den an dem Tag, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer ...