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Artikel 17 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 17 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 27 wird angefügt:
- „27.
- die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen."
- 2.
- § 62 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen;".
- 3.
- In § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 17 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel JStG 2024 *
... hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 17 Nummer 3 , die Artikel 22, 25 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a, Nummer 17, 18, 19, 21 ...
Artikel 18 JStG 2024 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... 379 Absatz 2 Nummer 1b und Absatz 8 der Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird ...
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... Artikel 2 und 50 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17 , 22, 23, 25, 29, 36, 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt ...
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