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§ 17 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 17 Ausschluss von Geboten



1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Teilnahmevoraussetzungen nach § 12, die Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 oder die Anforderungen an Gebote nach § 14 nicht vollständig erfüllt sind,

2.
das Gebot nicht fristgerecht eingegangen ist,

3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, die sich nicht aus diesem Gesetz ergeben,

4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,

5.
das einzelne Gebot sich auf mehr als eine Steinkohleanlage bezieht oder

6.
sich das Gebot nur auf einen Teil der Nettonennleistung einer Steinkohleanlage bezieht.

2Ist ein Gebot ausschließlich aufgrund von offensichtlich fehlerhaften oder fehlenden Angaben auszuschließen, hat die Bundesnetzagentur dem Bieter die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung zur Nachbesserung zu geben.



 

Zitierungen von § 17 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KVBG Zuschlagsverfahren (vom 27.07.2021)
... Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 16 und 17 und schließt unzulässige Gebote von dem weiteren Zuschlagsverfahren aus. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage KVBGGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots- verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ...