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§ 17 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen
(1) Zuschläge sind dem Bieter und der im Gebot angegebenen KWK-Anlage oder dem im Gebot angegebenen innovativen KWK-System an dem im Gebot angegebenen Standort zugeordnet.
(2) 1Eine Übertragung von Zuschlägen vom Bieter auf Dritte wird erst wirksam, wenn
- 1.
- der Bieter der ausschreibenden Stelle die Übertragung angezeigt hat und
- 2.
- der Dritte die Eigenerklärungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 gegenüber der ausschreibenden Stelle abgegeben hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_KWKAusV.htm