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§ 17 - Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
neugefasst durch B. v. 26.09.2002 BGBl. I S. 3818; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.06.1979; FNA: 611-17 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes G. v. 6. Juni 2017 BGBl. I S. 1491 m.W.v. 10. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 17 KraftStG 2002
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.06.2017 | Artikel 2 Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1491 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 KraftStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KraftStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1491
Artikel 2 6. KraftStGÄndG Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
... durch die Wörter „des Betriebszeitraums" ersetzt. 5. In § 17 werden die Wörter „vom Hundert" gestrichen. 6. § 18 Absatz 5 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 (HWKraftStAbV2021)
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3919
§ 1 HWKraftStAbV2021 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
... Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach ...
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 2 InfrAG Ausnahmen
... für Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen. (2) Soweit für in der ...
SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung
V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845
§ 1 SARSCoV2-KraftStV Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
... Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach ...
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