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§ 17 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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§ 17 Frist zur Einreichung und Aktualisierung von Sanierungsplänen
(1) Wenn die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt hat, beträgt die Frist für die erstmalige Erstellung des Sanierungsplans grundsätzlich zwölf Monate.
(2) Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von vereinfachten Anforderungen festgelegt, so ist § 12 Absatz 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuwenden, wobei § 12 Absatz 4 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung findet, dass der Sanierungsplan nicht mindestens jährlich zu übermitteln ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung V. v. 3. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 m.W.v. 7. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von § 17 MaSanV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 MaSanV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaSanV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 MaSanV Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans
... Erstellung eines Sanierungsplans durch das institutsbezogene Sicherungssystem gilt die Frist nach § 17 Absatz 1 entsprechend. Hat die Aufsichtsbehörde die vom Befreiungsantrag erfassten Institute ... § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unberührt, es sei denn, § 17 Absatz 1 findet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist nicht erforderlich." 8. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Hat die Aufsichtsbehörde die Geltung von ...
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