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§ 17 - Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7141-8-1 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 17 Beizufügende Informationen
(1) 1Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und geprüft werden kann. 2Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. 3§ 15 Absatz 5 ist anzuwenden.
(2) 1Die beizufügenden Informationen müssen leicht verständlich sein. 2Sie müssen folgende Angaben enthalten, sofern diese für die vorgesehene Verwendung des Messgeräts von Bedeutung sind:
- 1.
- die Nennbetriebsbedingungen,
- 2.
- Angaben zu den mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen,
- 3.
- Angaben zu den oberen und unteren Temperaturgrenzen und den Feuchtebedingungen sowie zum offenen oder geschlossenen Einsatzort, für die das Messgerät jeweils geeignet ist,
- 4.
- Anweisungen für Aufstellung, Wartung, Reparaturen und Prüfungen,
- 5.
- sonstige Anweisungen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Betriebs sowie Angaben zu besonderen Einsatzbedingungen,
- 6.
- Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen, Teilgeräten oder Messgeräten.
(3) 1Beizufügende Informationen sind nicht erforderlich für
- 1.
- Gruppen von identischen Messgeräten, die an demselben Einsatzort verwendet werden, sofern ein Exemplar der Informationen beigefügt ist, und
- 2.
- Messgeräte zur Messung von Versorgungsleistungen.
(4) 1Intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes sind - sofern es sich um Messgeräte im Sinne des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung handelt - abweichend von Absatz 3 Beschreibungen zur Handhabung der Ableseeinrichtungen beizufügen. 2Die Beschreibungen müssen leicht verständlich abgefasst sein. 3Textliche Darstellungen müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung V. v. 10. August 2017 BGBl. I S. 3098 m.W.v. 16. August 2017
Frühere Fassungen von § 17 MessEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.08.2017 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 10.08.2017 BGBl. I S. 3098 |
aktuell vorher | 02.09.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
aktuell | vor 02.09.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 MessEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MessEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MessEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 MessEV Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten (vom 03.11.2021)
... Kennzeichnungen oder Aufschriften zu tragen, sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen. Satz 1 ist ...
§ 15 MessEV Aufschriften auf Messgeräten (vom 16.08.2017)
... Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein. (5) Werden Maßeinheiten oder ...
§ 23 MessEV Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
... dem Stand der Technik sicherzustellen, 3. sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind. (2) Wer ...
§ 33 MessEV Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
... nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde die nach § 17 beizufügenden Unterlagen des Messgeräts ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4742
Artikel 1 3. MessEVÄndV
... 5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die Verpackung und die nach § 17 beizufügenden Informationen entsprechend gekennzeichnet sein" durch die Wörter ... sein" durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden Informationen und auf der Verpackung anzubringen" ersetzt. 6. ...
Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 2 MsbGEG Änderung der Mess- und Eichverordnung
... § 17 Absatz 4 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3098
Artikel 1 2. MessEVÄndV
... wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein." 10. In § 16 Nummer 1 werden ... bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers" eingefügt. 11. In § 17 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „ - sofern es sich um Messgeräte ...
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