Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)

§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten



Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.

Anzeige