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§ 17 - Passgesetz (PassG)
neugefasst durch B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 210-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 17 Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Paß nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden der Zollverwaltung den Pass im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für die Zwecke
- 1.
- der Grenzkontrolle,
- 2.
- der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der polizeilichen Beobachtung
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 18. Juni 2009 BGBl. I S. 1346 m.W.v. 1. November 2010
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Frühere Fassungen von § 17 PassG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 PassG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 2 PAuswGuaÄndG Änderung des Passgesetzes
... zu bestätigen." 5. § 13 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 dürfen die ...
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