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§ 17 - Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 13.07.2021; FNA: 7823-8 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 17 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei Gefahr im Verzug Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und 3, in den Fällen des § 4 Absatz 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Einvernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesministerien erlassen.
(2) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Zitierungen von § 17 PflGesG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PflGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflGesG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher VorschriftenV. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
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