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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 17 - Postgesetz (PostG)
G. v. 22.12.1997 BGBl. I S. 3294; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 17 Umsatzmitteilungen
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Ist eine Verpflichtung zur Erbringung einer Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 oder 3 oder § 14 erfolgt, haben die Lizenznehmer der Regulierungsbehörde ihre im lizenzierten Bereich erzielten Jahresumsätze auf Verlangen mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, so kann die Regulierungsbehörde den jeweiligen Umsatz schätzen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
Zitierungen von § 17 PostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PostG Gewährleistung des Universaldienstes (vom 19.01.2021)
... mehr als 500.000 Euro betragen hat, verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. (2) ...
§ 13 PostG Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten (vom 19.01.2021)
... Sie kündigt an, nach den Absätzen 2 bis 4 sowie den §§ 14 bis 17 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung ...
§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 31 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen a) § 17 Abs. 1 Satz 1 oder b) § 56 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 52 PostG Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
... der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum ...
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