§ 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung" die Wörter „sowie die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „sofern" die Wörter „gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen," eingefügt.
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...