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§ 17 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Langzeitkonten
(1) 1Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit kann das Bundesministerium der Verteidigung Langzeitkonten führen. 2Das Bundesministerium der Verteidigung kann den ihm nachgeordneten Dienststellen die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Soldatinnen und Soldaten nach Satz 1 gestatten. 3Langzeitkonten können nur für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren geführt werden. 4Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis; ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. 5Von den Befugnissen nach den Sätzen 1 und 2 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Langzeitkonten werden unabhängig von den im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.
(3) 1Für Soldatinnen und Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, werden keine Langzeitkonten eingerichtet. 2Auf bereits bestehenden Langzeitkonten kann kein weiteres Zeitguthaben angespart werden.
(4) Ein Langzeitkonto ruht, solange die Soldatin oder der Soldat zu einer Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung versetzt oder kommandiert ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 30. September 2022
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Frühere Fassungen von § 17 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (29.09.2022) | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | § 24 Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) vom 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 |
aktuell | vor 01.01.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SAZV Geltungsbereich (vom 01.10.2022)
... Stellen versetzt oder kommandiert sind. (3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 1 2. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten." 4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Erprobung von Langzeitkonten (1) Bis zum ... 4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „ § 17 Erprobung von Langzeitkonten (1) Bis zum 30. September 2022 können das ...
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 17 Langzeitkonten ... a) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 17 Langzeitkonten § 17a Ansparen bei Langzeitkonten § 17b ... 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler ... ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann." 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: „§ 17 ... jederzeit wieder beansprucht werden kann." 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: „§ 17 Langzeitkonten (1) Für ... 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: „ § 17 Langzeitkonten (1) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für ...
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