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§ 17 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 17 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
- 1.
- für die Teilnahme als aktive Sportlerin oder aktiver Sportler an
- a)
- Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene sowie den für die Qualifikation erforderlichen sonstigen internationalen Länderwettkämpfen,
- b)
- Weltcup- und Europacup-Veranstaltungen sowie Europapokal-Wettbewerben,
- 2.
- für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Olympische Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehört, an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Deutschen Olympischen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie an Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Gremium angehört.
(2) 1Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist auch Beamtinnen und Beamten zu gewähren, deren Teilnahme für den sportlichen Einsatz der Sportlerinnen und Sportler oder der Mannschaft bei Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 dringend erforderlich ist. 2Eine entsprechende Bescheinigung von einem dem Deutschen Olympischen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein ist vorzulegen.
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Zitierungen von § 17 SUrlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SUrlV Voraussetzungen
... nicht entgegenstehen und 3. die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt ...
§ 22 SUrlV Sonderurlaub in anderen Fällen (vom 20.03.2022)
... der Besoldung gewährt werden. (3) Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der ...
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