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§ 17 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)

§ 17 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.



 

Zitierungen von § 17 SanktDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 SanktDG Einziehung
... eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die ...