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§ 17 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
Zitierungen von § 17 SanktDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SanktDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SanktDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 SanktDG Einziehung
... eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die ...
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