(1) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
- 1.
- Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Absatz 1;
- 2.
- Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 SchKG Auskunftspflicht (vom 13.11.2024) ... durchgeführt wurden, haben die Angaben zu den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende ... vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen. (2) Die Angabe zu § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist freiwillig. (3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem ...
G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351