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§ 17 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 17 Datenverarbeitung
(1) 1Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei über die Inhaber einer von ihnen ausgestellten Fahrerlaubnis im Sinne der §§ 3 und 4 laufend auf dem aktuellen Stand gehalten wird. 2Dazu dürfen folgende Daten erhoben, gespeichert und verwendet werden:
- 1.
- Vor- und Nachname des Inhabers,
- 2.
- Anschrift des Inhabers,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort des Inhabers,
- 4.
- Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 5.
- Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,
- 6.
- nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,
- 7.
- im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,
- 8.
- im Fall der Entziehung oder des Ruhens der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf,
- 9.
- im Fall der Sicherstellung das Datum der Sicherstellung und die verwahrende Behörde.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zur Überprüfung der jährlichen Anzahl der ausgestellten Sportbootführerscheine auf die bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geführte Datei insoweit einen lesenden Zugriff erhalten.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften G. v. 14. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 m.W.v. 21. März 2023
Frühere Fassungen von § 17 SpFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.03.2023 | Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73 |
aktuell vorher | 10.05.2017 (29.12.2017) | Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
aktuell | vor 10.05.2017 (29.12.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
Berichtigung 2. SpBootRÄndVBer
... durch das Wort „körperlichen" zu ersetzen. d) In § 17 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „beiliehenen" durch das Wort „beliehenen" zu ersetzen. ...
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... a) In Satz 1 werden die Wörter „der in einem Verzeichnis gemäß § 17 registriert ist" durch die Wörter „der in einem amtlichen Register verzeichnet ...
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 6 2. SchifffRÄndG Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... § 17 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. ... 2022 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 17 Datenverarbeitung (1) Die beliehenen Verbände sorgen dafür, dass die bei der ...
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