Tools:
Update via:
§ 17 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-10 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
§ 17 Zuschlag für besondere zeitliche Belastungen
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 bis 50b sowie 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern gewährt werden.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 m.W.v. 6. März 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 17 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 06.03.2025 | Artikel 14 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
... (4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17 nicht ...
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020)
... 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. ...
§ 10 USG Kaufkraftausgleich
... Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2025)
... c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen ( § 17 ), e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 14 BwESuÄndG Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... § 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_Unterhaltssicherungsgesetz.htm