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§ 17 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 17 Zulassung vorzeitigen Beginns



(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn

1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,

2.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und

3.
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit widerrufen werden. 2§ 13 gilt entsprechend.

 
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Zitierungen von § 17 WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 WHG Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (vom 18.08.2010)
... innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. (4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs ...
§ 60 WHG Abwasseranlagen (vom 28.01.2018)
... Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 ...
§ 63 WHG Eignungsfeststellung (vom 28.01.2018)
... von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen ...
§ 69 WHG Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
... Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. (2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... § 4 Absatz 6 AEG, § 13 Absatz 2 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 17 Absatz 1 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 49 Absatz 3 WHG i. V. m. § 4 Absatz ...

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 7 LNGG Maßgaben für die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes (vom 13.10.2022)
... bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen ... fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... bei Entscheidungen zu Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 kann abweichend von § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die zuständige Behörde den vorzeitigen Beginn bereits vor dem Vorliegen ... hat die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Genehmigungsbehörde den vorzeitigen Beginn bereits ...

Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2771
Artikel 1 WHGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 ...