Tools:
Update via:
§ 17 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
|
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
|
§ 17 Berufsurkunde und Berufseid
(1) 1Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. 2Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4) 1Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu unterschreiben. 3Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 17 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 22 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 131i WPO Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (vom 01.04.2012)
... Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen." 9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde." 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Über die Bestellung ist ein ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 21 BQFGEG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17_WPO.htm