§ 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland
(1)
1Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und des Verbots der Marktmanipulation nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig.
2Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des
Kreditwesengesetzes, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden, die Handelsüberwachungsstellen, die zuständigen Behörden für die Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1226 (ABl. L 202 vom 28.7.2016, S. 5) geändert worden ist, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe des
Energiewirtschaftsgesetzes die Bundesnetzagentur und die Landeskartellbehörden sowie die für die Aufsicht über Versicherungsvermittler und die Unternehmen im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Nummer 7 zuständigen Stellen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt arbeitet mit den Börsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwachungsstellen sowie mit den nach
§ 19 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatemärkte verschaffen kann.
(4)
1Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach
§ 2 Abs. 10,
§§ 2c,
24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 10 und Abs. 3,
§ 25b Absatz 1 bis 3,
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen.
2Die Deutsche Bundesbank hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren.
3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verarbeitet werden.
4Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Frühere Fassungen von § 17 WpHG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... „§ 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „ § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes " ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 ...
EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 2 EMIR-AG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3b OTC-Derivate und ... 48 Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz". 2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt: „Abschnitt 3b OTC-Derivate und ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 1 1. FiMaNoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 3 Marktmissbrauchsüberwachung". c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 15b werden wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. ... folgt gefasst: „§ 16b (weggefallen)". e) Die Angabe nach § 17 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 OTC-Derivate und ... eingehalten werden, die sich aus den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 FRUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... bei Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen." 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im ... Informationen unter Beachtung der Zweckbestimmung der übermittelnden Stelle den in § 6 Abs. 2 genannten Stellen mitteilen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 RatingG Änderung des Kreditwesengesetzes ... der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung durch, soweit nicht § 17 des Wertpapierhandelsgesetzes anzuwenden ist." 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit es nicht nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 15 Produktintervention § 16 Wertpapierrat § 17 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 18 Zusammenarbeit mit ... 14. Der bisherige § 5 wird § 16. 15. Der bisherige § 6 wird § 17 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ... bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „ § 17 Absatz 2" ersetzt. h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wie folgt ... 15" ersetzt. 27. Abschnitt 3a wird Abschnitt 4. 28. Der bisherige § 17 wird § 29 und in Absatz 3 werden die Wörter „§§ 2, 2a, 4, 6 Absatz 2, ... Absatz 4 Satz 5 bis 8, § 8" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2 , § 18 mit Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21" ersetzt. 29. Der ...
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