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§ 17a - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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Geltung ab 12.08.1972; FNA: 810-31 Arbeitsförderung
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§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 21. Februar 2017 BGBl. I S. 258 m.W.v. 1. April 2017
Frühere Fassungen von § 17a AÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
aktuell vorher | 30.07.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 20.07.2011 BGBl. I S. 1506 |
aktuell | vor 30.07.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a AÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a AÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 AÜG Durchführung (vom 01.04.2017)
... nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... sowie 8 bis 10 die Bundesagentur für Arbeit." 12. In § 17 Absatz 2, den §§ 17a , 17b Absatz 2 und § 18 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „§ 10 Absatz 5" durch ...
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... 10 werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt: „11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine ... nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt, 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten ... eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet, 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, ... 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ... der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse der Behörden der ... Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis ...
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