Tools:
Update via:
§ 17a - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
(1) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) nach § 9a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Hauptzollamt kann in den Fällen nach Satz 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. 4Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. 5Eine Steuerentlastung nach den Sätzen 2 und 3 wird nur gewährt, wenn die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
(3) 1Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben wird. 2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. 4Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 5Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
(4a) 1Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. 2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das Laden und das Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 17a StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 10.10.2009 | Artikel 7 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell vorher | 04.08.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 |
aktuell | vor 04.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17a StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.01.2025)
... zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... In Absatz 10 wird die Zahl „8" durch die Angabe „8a" ersetzt. 16. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 7 5. VerbrStÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... „Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen" ersetzt. 3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Energieerzeugnisse" durch die ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... „§ 16 (weggefallen)". o) Nach der Angabe zu § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt: ... 3 oder Nummer 5" ersetzt. 22. § 16 wird aufgehoben. 23. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes." 24. Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17b eingefügt: ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... d) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes" wird die Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren" ... Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Gesetzes" wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer ... § 9a des Gesetzes" wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der ... oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuständig." 16. § 17a Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17a_StromStV.htm