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§ 17b - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten
(1) 1Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem Langzeitkonto wird auf Antrag durch Dienstbefreiung gewährt. 2Während der Dienstbefreiung werden Geld- und Sachbezüge, auf die im Zeitraum des Abbaus von Zeitguthaben entsprechend dem diesem Zeitraum zugrundeliegenden Arbeitszeitmodell ein Anspruch besteht, fortgezahlt. 3Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Zeitguthaben besteht nicht. 4Mehrarbeitsstunden nach § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes sind vorrangig auszugleichen.
(2) 1Der Antrag auf Dienstbefreiung kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 2In diesem Fall ist mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Dienstbefreiung im beantragten Umfang möglich ist. 3In den letzten zwölf Monaten vor Dienstzeitende bedarf es für die Ablehnung zwingender dienstlicher Gründe.
(3) 1Eine Dienstbefreiung ist für ganze Tage oder durch Verkürzung der Arbeitszeit möglich. 2Ganztägige Dienstbefreiungen für einen zusammenhängenden Zeitraum sind grundsätzlich auf drei Monate begrenzt. 3Sofern die ganztägige Dienstbefreiung einen zusammenhängenden Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, soll sie mindestens drei Monate vor dem Datum des gewünschten Beginns der Dienstbefreiung beantragt werden. 4Die Kombination der Dienstbefreiung mit einem Hinausschieben des Ruhestands nach § 44 Absatz 1 Satz 3 oder § 44 Absatz 1 Satz 4 des Soldatengesetzes ist ausgeschlossen.
(4) Eine gewährte Dienstbefreiung wird nur durch Mutterschutz oder Elternzeit unterbrochen.
(5) 1Eine gewährte Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen oder unterbrochen werden, wenn bei Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. 2Mehraufwendungen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch einen dienstlich begründeten Widerruf oder durch eine dienstlich begründete Unterbrechung der Dienstbefreiung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(6) Ein zum Dienstzeitende noch auf dem Langzeitkonto vorhandenes Zeitguthaben verfällt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 30. September 2022
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Frühere Fassungen von § 17b SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17b SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 SAZV Langzeitkonten (vom 30.09.2022)
... können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 17 Langzeitkonten § 17a Ansparen bei Langzeitkonten § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten". b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... werden kann." 4. § 17 wird durch die folgenden §§ 17 bis 17b ersetzt: „§ 17 Langzeitkonten (1) Für Berufssoldatinnen ... können weder ein weiteres Zeitguthaben nach § 17a ansparen noch Zeitausgleich nach § 17b beantragen. § 17a Ansparen bei Langzeitkonten (1) Für ... der Leistung oder des Verhaltens der Soldatinnen und Soldaten verwendet werden. § 17b Zeitausgleich bei Langzeitkonten (1) Der Ausgleich für das Zeitguthaben auf dem ...
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