Tools:
Update via:
§ 17b - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
(1) 1Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird. 4Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2) 1Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. 2Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. 4Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Entlastungsbetrag, ohne Berücksichtigung des Betrags nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 1.000 Euro beträgt und
- 2.
- die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
(3) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. 2Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn
- 1.
- der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,
- 2.
- solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.
(4a) Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
(5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
- 2.
- der genaue Verwendungszweck des Stroms,
- 3.
- soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
(7) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 17b StromStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445 |
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 14 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
aktuell vorher | 01.01.2018 (08.01.2018) | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
aktuell vorher | 18.05.2016 | Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell | vor 30.09.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17b StromStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b StromStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.01.2025)
... zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen ...
§ 17c StromStV Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen (vom 18.05.2016)
... 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Nutzenergie verwendende ... wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen ... einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 5 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 17. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach ... Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 17b Absatz 3 bis 8 und § 17c gelten entsprechend." 19. Nach § 19 werden folgende ...
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 14 HFinG 2024 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... § 17b Absatz 2 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... folgende Angaben eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen § 17c Verwendung von Nutzenergie durch ... § 17b eingefügt: „Zu § 9b des Gesetzes § 17b Steuerentlastung für Unternehmen (1) Die Steuerentlastung nach § 9b des ... die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird." 25. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt: „§ 17c Verwendung von Nutzenergie ... 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach § 17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen: 1. für jedes die Nutzenergie ... seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. § 17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird ... innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. § 17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der ... zurück." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 17b Absatz 3 bis 6 und § 17c gelten entsprechend." 28. Die ...
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit." 3. § 17b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Absätze 5 bis 7. 4. In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 5" ersetzt. 5. § 19 ... Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 5" ersetzt. 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. 5. § 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend." 6. In § 20 Nummer 1 wird ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen ... oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen." 17. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 2 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und b) die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ... 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt, b) die nach § 19 Absatz 4 in Verbindung mit § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/17b_StromStV.htm