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§ 17h - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 17h Abschluss von Versicherungen
1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 28. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 17h EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2012 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2730 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17h EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17h EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17j EnWG Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen ... Entschädigungszahlungen; 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 3. EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen § 17h Abschluss von Versicherungen § 17i Evaluierung § 17j ... 2a und 2b werden aufgehoben. 15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j eingefügt: „§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes ... dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. § 17h Abschluss von Versicherungen Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber ... bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h . Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von ... Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen ... Entschädigungszahlungen; 7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes." ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen ... Entschädigungszahlungen; 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen ...
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