§ 1801 Befreite Vormundschaft
(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein als Vormund gilt
§ 1859 Absatz 1 entsprechend.
(2)
1Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist.
2§ 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
Frühere Fassungen von § 1801 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 168b FamFG Bestellungsurkunde (vom 01.01.2023) ... 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. § 1801 Befreite Vormundschaft (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den ... § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. Untertitel 5 Vergütung und Aufwendungsersatz ...
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