§ 1809 Ergänzungspflegschaft
(1) 1Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. 2Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 1809 BGB
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interne Verweise§ 1776 BGB Zusätzlicher Pfleger (vom 01.01.2023) ... die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt ...
Zitat in folgenden NormenUmsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 13. In § 1631c Satz 3 wird die Angabe „§ 1909" durch die Angabe „ § 1809 " ersetzt. 14. § 1638 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ... über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden. § ... über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden. ... Titel 2 Pflegschaft für Minderjährige § 1809 Ergänzungspflegschaft (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft ... soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht. Titel 3 Rechtliche Betreuung ...
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