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§ 180 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
(1) Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2) 1Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
- 1.
- durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
- 2.
- sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend begleitet oder
- 3.
- sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt
(3) 1Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
- 1.
- überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten gerichtet ist oder
- 2.
- überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
- 1.
- auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten oder
- 2.
- Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
(4) 1Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. 2Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
Text in der Fassung des Artikels 2 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 180 SGB III
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 2 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
aktuell vorher | 01.10.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell vorher | 29.05.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 2 Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 |
aktuell vorher | 01.08.2016 | Artikel 1 Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG) vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1710 |
aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
aktuell | vor 01.04.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 180 SGB III
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB III selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (vom 01.01.2020)
... beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer ...
§ 82a SGB III Qualifizierungsgeld (vom 01.04.2024)
... Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst. (2) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ...
§ 131a SGB III Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung (vom 01.07.2023)
... begleitend unterstützen. Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine ...
§ 131b SGB III Weiterbildungsförderung in der Altenpflege (vom 25.07.2017)
... von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der Altenpflege, die ... nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht ...
§ 176 SGB III Grundsatz (vom 01.04.2012)
... nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180 ...
§ 443 SGB III Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (vom 01.04.2012)
... sind den Zulassungen nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbindung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ...
Zitat in folgenden Normen
Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
neugefasst durch B. v. 01.07.1997 BGBl. I S. 1625; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 6 BerRehaG Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (vom 01.04.2012)
... Verfolgte, die an nach § 81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176 bis 180 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für die Förderung zugelassenen Maßnahmen der ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung (vom 01.08.2024)
... der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und 1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem ... ist, begleitend unterstützen. Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Absatz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) ... Wort „Abschluss" durch das Wort „Ausschluss" ersetzt. 17. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 2 BürgerGG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... auf drei Monate." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 9. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 1 BeWeAusbFG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 24. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 2 AuWeBFG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nach § 180 Absatz 4 umfasst. (2) Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. ...
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
G. v. 13.03.2013 BGBl. I S. 446
Artikel 3 AltPflAusbÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung in der ... Altenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... 178 Trägerzulassung § 179 Maßnahmezulassung § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung § ... nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180. § 177 Fachkundige Stelle (1) Fachkundige Stellen im Sinne des § ... Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist. § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (1) ... sind den Zulassungen nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbindung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine ...
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und 1. eine dem Bildungsziel entsprechende ...
Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581
Artikel 2 PflBRefG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt. 4. Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer ...
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