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§ 181 - Insolvenzordnung (InsO)

§ 181 Umfang der Feststellung



Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

 
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Zitierungen von § 181 InsO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 181 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 185 InsO Besondere Zuständigkeiten
... von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181 , 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 19 SVertO Feststellung der Ansprüche
... den Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß. (4) ...