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§ 184 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 184 Anwendungsbereich
§ 184 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
- 1.
- bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
- 2.
- zur Erfüllung
- a)
- internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- b)
- der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
- c)
- von Bündnisverpflichtungen.
Zitierungen von § 184 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 184 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 188 TKG Mitwirkungspflichten und Entschädigung
... haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/184_TKG.htm