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§ 185 - Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-13 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 185 Besondere Zuständigkeiten
§ 185 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. 2§ 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. 3Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
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Zitierungen von § 185 InsO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 185 InsO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 19 SVertO Feststellung der Ansprüche
... betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß. (4) Für Ansprüche, die ...
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