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§ 186 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
- 1.
- das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 186 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 186 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 186 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 EnWRKAnpG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... 6 wie folgt gefasst: „Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k § 187 Übergangs- und ... die Wörter „oder Mengenangabe" eingefügt. 5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt: „§ 186 Anwendungsbestimmung zu ... „oder Mengenangabe" eingefügt. 5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt: „§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k (1) ... 5. Dem § 186 wird folgender § 186 vorangestellt: „ § 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und ... unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen." 6. Der bisherige § 186 wird § 187 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie ...
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