(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie
- 1.
- im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
- 2.
- innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.
(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu
- 1.
- überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- 2.
- den Waisen gemeinsam,
- 3.
- früheren Ehegatten oder Lebenspartner.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.
§ 3 SGB VI Sonstige Versicherte (vom 01.01.2025) ... beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden, 3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, ...
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... werden die Wörter „es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden," angefügt. 3. § 6 wird wie folgt ... nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag ... Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind." 29. In § 293 Absatz 2 werden die Wörter „und ...
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458