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§ 1873 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1873 Rechnungsprüfung



(1) 1Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen. 2Das Betreuungsgericht übersendet diese an den Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.

(2) 1Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.

(3) 1Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung verlangt. 2Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. 3Nach Ablauf der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.





 

Frühere Fassungen von § 1873 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1873 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1873 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1807 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte (vom 01.01.2023)
... Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 20 BtOG Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
... ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist. (2) § 4 Absatz 1 Satz ...

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023)
... missbrauchen, 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit ...
§ 30 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023)
... missbrauchen, 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 271 FamFG Betreuungssachen (vom 01.01.2023)
... 3. sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine ...
§ 307 FamFG Kosten in Betreuungssachen (vom 01.01.2023)
... teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, ...

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 18 LuftPersV Zuverlässigkeit (vom 01.01.2023)
... missbraucht, 4. für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Geschäfte Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für ... der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern. § 1873 Rechnungsprüfung (1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu ...