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§ 1881 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
§ 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang
1Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 1881 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1881 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1881 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1811 BGB Zuwendungspflegschaft (vom 01.01.2023)
... sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz (BetrInASG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 1 BetrInASG Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine
... gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die ...
§ 4 BetrInASG Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer
... Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (5) Der Anspruch auf die ...
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Artikel 9 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882, 917; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 20 BtOG Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betreuer
... ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist. (2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt ...
Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 6 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023)
... missbrauchen, 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die ...
§ 30 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023)
... missbrauchen, 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 271 FamFG Betreuungssachen (vom 01.01.2023)
... sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache ...
§ 292a FamFG Zahlungen an die Staatskasse (vom 01.01.2023)
... Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu ... verstorben, so legt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die ...
§ 307 FamFG Kosten in Betreuungssachen (vom 01.01.2023)
... der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne ...
Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
neugefasst durch B. v. 13.02.1984 BGBl. I S. 265; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
§ 18 LuftPersV Zuverlässigkeit (vom 01.01.2023)
... missbraucht, 4. für den eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit kann auch im Fall von Verurteilungen, die ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 20 WPO Rücknahme und Widerruf der Bestellung (vom 01.01.2023)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend. § 1812 Aufhebung und Ende der Pflegschaft ... des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen. § 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, ...
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022)
... Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden ... verstorben, so legt das Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür ...
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