Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

§ 18 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 18 Prüfungsbereiche



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Herstellen von Baukörpern",

2.
„Durchführen von Ausbauarbeiten" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".



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