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Artikel 18 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
Artikel 18 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „12,54 Euro" durch die Angabe „12,91 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „14,81 Euro" durch die Angabe „15,25 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „20,34 Euro" durch die Angabe „20,95 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „28,84 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 18 BBVAnpG 2018/2019/2020
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 19 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...
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