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Artikel 18 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)

Artikel 18 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2018 SMVergV § 3

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „12,54 Euro" durch die Angabe „12,91 Euro" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „14,81 Euro" durch die Angabe „15,25 Euro" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „20,34 Euro" durch die Angabe „20,95 Euro" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „28,00 Euro" durch die Angabe „28,84 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 18 BBVAnpG 2018/2019/2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 BBVAnpG 2018/2019/2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2018/2019/2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 BBVAnpG 2018/2019/2020 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
... 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 ...