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§ 18 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 18 Meldebescheinigung



(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1.
Familienname,

2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad,

4.
Geburtsdatum,

5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 18 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuellvor 01.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a BMG Meldedatensatz zum Abruf (vom 27.07.2022)
... Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem ... im Wege des automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unveränderbarer ...
§ 23a BMG Elektronische Anmeldung (vom 27.07.2022)
... und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, ...
§ 55 BMG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 27.07.2022)
... für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 , der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
§ 5 BMeldDigiV Abrufdaten für die Meldebescheinigung
... für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung ... (2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... „oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52" eingefügt. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen. 15. In § 18 Absatz 4 werden nach der Angabe „2" die Wörter „Nummer 1 bis 3" ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Meldedatensatz zum ... nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ersetzt: „§ 18 ... 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden." 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ersetzt: „§ 18 Meldebescheinigung (1) Die ... 5. § 18 wird durch die folgenden §§ 18 und 18a ersetzt: „ § 18 Meldebescheinigung (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren ... (1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem ... im Wege des automatisierten Abrufs bereit. Hierzu hat die meldepflichtige Person die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Meldedaten werden als unveränderbarer ... 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in ...