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§ 18 - Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.
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Zitierungen von § 18 BZRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BZRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BZRG Inhalt des Registers (vom 31.08.2020)
... (§ 11), 5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18 , 6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den ...
§ 20 BZRG Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke (vom 26.11.2019)
... Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in den §§ 4 bis 19 bezeichneten Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, ...
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