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§ 18 - Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 26-12-7 Ausländerrecht
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§ 18 Journalistinnen und Journalisten



Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder

2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.





 

Frühere Fassungen von § 18 BeschV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 8 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 BeschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BeschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BeschV Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel (vom 18.11.2023)
... Tagen ausgeübt werden, 2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14, 15, 17, 18 , 19 Absatz 1 sowie den §§ 20, 22, 23 und 24b, die bis zu 90 Tage innerhalb eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 8 BleiRÄndG Änderung der Beschäftigungsverordnung
... „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ersetzt. 5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 Tage" ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16 bis 18 , 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18, 19 Absatz 1" und ... 5, 14, 15, 16 bis 18, 19 Absatz 1" durch die Angabe „§§ 5, 14, 15, 17, 18 , 19 Absatz 1" und die Wörter „drei Monate" durch die Angabe „90 ...