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Artikel 18 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 18 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 18 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 KWKAusV § 3, § 8, § 12, § 16, § 20, § 26, § 27, § 28, mWv. 30. Juli 2022 § 13, mWv. 1. Dezember 2021 § 18, § 29 (neu), § 19

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Erlöschen und Rückgabe von Zuschlägen".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 29 Übergangsbestimmungen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „in der Ausschreibung fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter „zulässigen" und die Wörter „Gebotsterminen fristgerecht eingegangenen" durch die Wörter „Gebotsterminen zulässigen" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Im Rahmen der Mengensteuerung des Ausschreibungsvolumens nach den Absätzen 5 und 6 sind Gebote unberücksichtigt zu lassen, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu dem Zweck abgegeben wurden, eine Verringerung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 5 zu verhindern oder eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens nach Absatz 6 auszulösen."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen; es darf folgende Gebotsmengen nicht überschreiten:

1.
für die Ausschreibung für KWK-Anlagen eine Gebotsmenge von 50.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung und

2.
für die Ausschreibung für innovative KWK-Systeme eine Gebotsmenge von 10.000 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung.

Abweichend von Satz 1 darf ein Gebot eine Gebotsmenge von weniger als 500 Kilowatt elektrischer KWK-Leistung umfassen, wenn die elektrische Leistung des Generators weniger als 500 Kilowatt beträgt, die elektrische Leistung der KWK-Anlage jedoch über 500 Kilowatt liegt."

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „auf ihrer Internetseite" gestrichen.

4.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „1.000" durch die Angabe „500" ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
sie für die KWK-Anlage bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz einen Zuschlag erteilt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2022

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Die ausschreibende Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(3) Die ausschreibende Stelle kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden.

(4) Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 2 oder 3 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
wenn der Zuschlag nach § 18 Absatz 3 wirksam zurückgegeben wurde,".

b)
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „1 Megawatt" durch die Angabe „500 Kilowatt" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021

7.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlöschen" die Wörter „und Rückgabe" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zuschläge für KWK-Anlagen oder innovative KWK-Systeme für Standorte, die nach § 2 Absatz 2 der Aufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214) durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 als betroffen gelten, können durch die Bieter bis zum 1. Januar 2023 zurückgegeben werden; im Übrigen ist eine Rückgabe ausgeschlossen. Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der ausschreibenden Stelle. Wird ein Zuschlag zurückgegeben, ist

1.
§ 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlagswert des zurückgegebenen Zuschlags den Höchstwert für zukünftige Gebote des Bieters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in der jeweiligen Ausschreibung an dem betreffenden Standort bildet,

2.
§ 21 für diesen Zuschlag ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr anzuwenden."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satzes 3" durch die Angabe „Satzes 2" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Kalenderjahr, in dem die KWK-Anlage in Betrieb genommen wird, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass für dieses Kalenderjahr anstelle des Wertes von 30 Prozent ein Wert von 2,5 Prozent pro Kalendermonat, der nach der Inbetriebnahme für dieses Kalenderjahr verbleibt, anzusetzen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „auf ihrer Internetseite" gestrichen.

10.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „8d," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2021

11.
Folgender § 29 wird angefügt:

§ 29 Übergangsbestimmungen

(1) Für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 1. März 2020 erteilt wurden, verlängern sich die Fristen in § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 um einen Zeitraum von jeweils sechs Kalendermonaten.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) dürfen mit Ausnahme der Änderungen in § 18 erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
In § 27 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 28 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EEGAusbGuEnFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 13.10.2022)
... Buchstabe a und 7. Artikel 18a Nummer 8. (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 5 am 30. Juli 2022 in Kraft. (4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 10a am 1. ... b und Nummer 25 am 30. November 2021 in Kraft. (6) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft. (7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 ... Nummer 7 und Nummer 11 zum 1. Dezember 2021 in Kraft. (7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 10 EnSiGuaÄndG Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
... 2. Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in ...

Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen sowie zur Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Artikel 2 DBAVEV Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 29 der KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung ...