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§ 18 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59 Umweltschutz
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§ 18 Informationspflichten gegenüber den privaten Haushalten
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger informieren die privaten Haushalte über Abfallvermeidungsmaßnahmen sowie die Pflicht nach § 10 Absatz 1. 2Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über
- 1.
- die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten und zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten sowie über die Möglichkeiten der Abgabe von Geräten zum Zwecke der Wiederverwendung,
- 1a.
- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
- 2.
- den Beitrag, den die privaten Haushalte zur Wiederverwendung, zum Recycling und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten dadurch leisten, dass sie ihre Altgeräte einer getrennten Erfassung entsprechend den Gruppen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zuführen,
- 3.
- die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Abbaus sowie einer ordnungsgemäßen Verpackung von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten als Voraussetzung für eine kostenlose Abgabe bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern,
- 4.
- die möglichen Auswirkungen, welche die Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann; insbesondere die Gefahren sowie das Brandrisiko, die auf Grund nicht ordnungsgemäß bruchsicherer Erfassung durch Schadstoffe entstehen können,
- 5.
- die möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit einer Erfassung und Entsorgung durch Personen, die nicht nach § 12 zur Erfassung berechtigt sind,
- 6.
- die möglichen Auswirkungen von illegalen Verbringungen von Altgeräten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014 (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die möglichen Auswirkungen von illegalen Ausfuhren auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,
- 7.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 8.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die privaten Haushalte an der Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
(3) 1Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes zu informieren:
- 1.
- die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
- 2.
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
- 4.
- die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
- 5.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 6.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
(4) 1Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:
- 1.
- die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
- 2.
- die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 und 2,
- 4.
- die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,
- 5.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 6.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes G. v. 20. Mai 2021 BGBl. I S. 1145 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 18 ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.05.2021 BGBl. I S. 1145 |
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
aktuell | vor 29.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zurücknimmt, 13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Artikel 1 1. ElektroGÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu überlassen." 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt: „13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 2 AbfRRL-UG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
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