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§ 18 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Geltung ab 04.05.2019; FNA: 2129-55-3 Umweltschutz
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§ 18 Gleichwertige Maßnahme



(1) Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen nach § 19 oder

2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

(2) Betreiber von Anlagen, die Stromerzeuger im Sinne von Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG sind, und Betreiber von Anlagen, die Restgase oder Wärme mit anderen Anlagen austauschen, dürfen die gleichwertige Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 nicht wählen.

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Zitierungen von § 18 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 EHV 2030 Befreiung von Kleinemittenten (vom 25.02.2023)
... den jeweiligen Zuteilungszeitraum zur Durchführung einer gleichwertigen Maßnahme nach § 18 verpflichtet und 3. die Europäische Kommission keine Einwände nach Artikel 27 ...
§ 17 EHV 2030 Form und Inhalt des Antrags
... der Anlage und 2. die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18 ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung
... beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und 3. für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
... 5, 6, 8, 9, 21, 22 und 24" durch die Angabe „§§ 5, 6, 8, 9, 18 , 21, 22 und 24" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) ...